Hüftgelenksimplantate mit Keramik-Keramik-Gleitflächen

Hierbei handelt es sich um Implantate, bei denen die Erfahrung mittlerweile gezeigt hat, dass sich diese durch besonders niedrige Komplikationsraten auszeichnen. Dies liegt einerseits daran, dass die Gleitfläche zwischen keramischem Hüftkopf und dem meistens aus Keramik bestehenden Inlay der Hüftpfanne nur minimalen Abrieb aufweist und die entsprechenden Partikel sich darüber hinaus im Körper weitgehend neutral verhalten. Entzündungsreaktionen des umgebenden Gewebes sind die Ausnahme. Es kommt also auch wesentlich seltener zu Lockerungen der Implantatkomponenten und daraus resultierenden Revisionseingriffen. Dies wird auch bei Analyse der gängigen Prothesenregister deutlich.

 

Auf der anderen Seite sind auch bei Patienten, die mit Keramik-Keramikprothesen versorgt wurden, Komplikationen aufgetreten. Häufig machen sich diese zunächst durch ein Quietschen des Gelenkes beim Laufen bemerkbar. Im Gelenk selbst sind diesbezüglich sogenannte stripe-wear-Phänomene verantwortlich, die die Oberfläche der Keramik beschädigen. Hierfür ursächlich ist häufig eine Mikroseparation , bei welcher der Hüftkopf bei Bewegung des Gelenks immer wieder kurzfristig minimal aus der Hüftpfanne luxiert. Der Patient bemerkt dies gelegentlich auch durch ein „Klacken“. Besteht dieses Phänomen über einen längeren Zeitraum, kann es durchaus auch zum Bruch einer Keramik - Hüftpfanne oder des Kopfes kommen.

 

In Kenntnis dieser Problematik hat die Industrie versucht, dem Problem durch Entwicklung neuer Keramikmaterialien zu begegnen. Soweit man aus der Analyse von Prothesenregistern entnehmen kann, ist dies auch tatsächlich gelungen. Brüche der Prothesenkomponenten sind nämlich seit Einführung des neuen Materials weitgehend ausgeblieben. Inwiefern sich daraus wiederum Haftungsansprüche gegen Prothesenhersteller ableiten lassen ist von Fall zu Fall unterschiedlich. Entscheidend ist beispielsweise, ob das neue Material zum Zeitpunkt der Implantation der ursprünglichen Hüftprothese bereits verfügbar war oder nicht.

 

Grundsätzlich kann allerdings aus der Tatsache, dass heute bessere Materialien zur Verfügung stehen, nicht abgeleitet werden, dass sich durch Verwendung anderer Materialien zu früheren Zeiten Schadensersatzansprüche ableiten lassen. Medizin und Technik entwickeln sich ständig weiter, Fortschritt ist gewollt und wird begrüßt und begründet  retrospektiv in der Regel keinen finanziellen Anspruch.

 

Januar 2020

Dr. med. Roland Ballier,
Diplom-Ingenieur

Von der Industrie- und Handelskammer Hochrhein Bodensee in Konstanz

öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für nicht-aktive Medizinprodukte und deren Anwendung

 

Facharzt für Allgemein-, Notfall- und Arbeitsmedizin


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Dipl. Ing. Dr. med. Roland Ballier | 2022